Satzung
Präambel
Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche.
Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde.
„Nur wo Menschen sich in der Liebe Jesu gegenseitig annehmen und nur wo sie die Liebe Jesu dazu bewegt, sich gerade den Armen und Verlassenen zuzuwenden, kann brüderliche Gemeinde wachsen.“
(GemSyn: Die pastoralen Dienste in der Gemeinde 4.1.1 )
Im Sinne dieses, im Evangelium begründeten Auftrages, wenden sich die Kirchen mit ihren karitativen Werken, helfend den Menschen in leiblicher und seelischer Not und in sozialen Schwierigkeiten zu.
Die Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V. soll daher die planmäßige Ausübung der kirchlichen Liebestätigkeit fördern, um damit Zeugnis der Liebe Christi abzulegen.
§1
Name und Sitz
1. Die katholischen Pfarreien der Dekanate Neumarkt, Habsberg und Nürnberg-Süd, soweit sie Antrag auf Aufnahme in der Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V. gestellt haben, gründen zusammen mit dem Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. einen Verein.
2. Der Verein führt nach erfolgter Eintragung den Namen „Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V.
3. Der Verein ist dem Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. als Korporatives Mitglied angeschlossen.
4. Der Verein hat seinen Sitz in Neumarkt.
§2
Zweck
1. Zweck des Vereins ist der Betrieb der Caritas-Sozialstation Neumarkt
2. Die Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V. hat folgende Aufgaben:
a) Ambulante Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege
b) Beratung von Einzelpersonen und Gruppen bezüglich dieser Dienste
c) Gründung und unterstützende Begleitung von Selbsthilfegruppen im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege und Durchführung von Kursen in häuslicher Kranken- und Altenpflege.
d) Gewinnung, Schulung, Einsatz und Begleitung von ehrenamtlichen Helfer/innen im Bereich der ambulanten Alten und Krankenpflege
e) Angebot von Praktikumstellen für Schüler/innen von Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflege und ähnliche Ausbildungsstätten.
f) Teilstationäre Pflege- und Betreuungsangebote
g) Entwicklung und Realisierung von Dienstleistungen und Hilfen für Senioren und hilfebedürftige Menschen
Die Aufgaben können je nach Bedarf auf weitere Leistungen im Rahmen der Aufgabenstellung einer Sozialstation erweitert werden.
3. Die Dienste der Caritas Sozialstation Neumarkt e.V. können im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten von allen im Einzugsbereich lebendenHilfebedürftigen in Anspruch genommen werden.
4. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Auf alle Arbeitsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt für die Diözese Eichstätt veröffentlichten Fassung, Anwendung.
§3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind:
a) die unter §1 genannten Pfarrkirchenstiftungen der katholischen Pfarreien mit ihren Krankenpflegevereinen.
b) der Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V.
§4
Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme von Mitliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein erfolgen. Er erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen finanziellen Anspruch gegenüber der Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V.
3. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, da den Verein schädigt oder seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§5
Finanzierung
1. Die Aufgaben der Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V. werden durch die Beitragsleistung der Mitglieder, Leistungsentgelte, Zuschüsse der öffentlichen Hand, sowie sonstige Zuwendungen finanziert.
2. Nicht gedeckte Ausgaben werden durch Leistungen der beteiligten Mitglieder aufgebracht.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- bis zu 7 Beisitzern
- dem Geschäftsführer der Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V.
- die Pflegedienstleiter/innen sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht
Einer der Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzer müssen aus dem Stadtgebiet Neumarkt kommen.
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Ein Geistlicher soll Mitglied der Vorstandschaft sein.
4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der jeweilige Geschäftsführer ist geborenes Mitglied des Vorstandes und führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder in den Vorstand berufen.
7. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands.
8. Der Vorstand tritt bei Bedarf, oder bis zu viermal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Anstellung von Mitarbeiter/innen in Abstimmung mit dem Anstellungsträger und der Mitarbeitervertretung.
b) Weitere Personal- Angelegenheiten
c) Beratung der Haushalts- und Stellenpläne
d) Öffentlichkeitsarbeit
e) Beschlussfassung über die Dienstordnung für die Mitarbeiter/innen und über Maßnahmen des Qualitätsmanagements
f) Beratung über die Ausgestaltung der Dienste der Station
g) Pflege der Verbindung zwischen den Pfarreien, den Krankenpflegevereinen und der Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V.
h) Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts
i) Erstellen eines Haushaltsplanes
j) Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge
k) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
l) Sorge um die in der Präambel festgelegten Grundlagen und Ziele
m) Überwachung der Kassenführung
§9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
3. Die Einladung mit Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen.
4. Jede Pfarrkirchenstiftung entsendet 2 Delegierte in die Mitgliederversammlung. Dabei ist auf die jeweilige Satzung des Krankenpflegevereins Rücksicht zu nehmen.
5. Der Caritasverband ist mit 3 Delegierten vertreten, dabei übt der jeweilige Leiter der Kreisstelle bzw. sein Stellvertreter ein Stimmrecht für den Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. aus.
§10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung
b) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Beratung und Beschlussfassung über konzeptionelle Weiterentwicklung sowie über vorgelegte Anträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
f) die Bestellung der Rechnungsprüfer
g) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) die Beschlussfassung über die Verwendung von eventuellen Überschüssen sowie die Deckung von Fehlbeträgen
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
Bei seiner Verhinderung obliegt dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vorsitz.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Delegierten.
Die Beschlüsse werden, abgesehen von §11, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Pfarreien je einmal zuzustellen ist.
§11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Delegierten, erforderlich.
Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Kirchenstiftungen der Pfarreien sowie an den Caritasverband für die Diözese Eichstätt e.V. zu gleichen Teilen.
Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und karitativen Zwecken zu verwenden.
§12
Anstellungsträger
1. Das Fachpersonal wird von der Geschäftsführung in Absprache mit der Sozialstation und der Mitarbeitervertretung ausgewählt und über deren Anstellungsträger angestellt. Der Anstellungsträger ist die Caritas-Sozialstation Neumarkt e.V.
§13
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Rechnungen des Vereins. Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.
§14
In Kraft treten
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 24.05.2017 beschlossen.