Verhinderungspflege
Sie brauchen einen Erholungsurlaub? Sie sind selbst krank und daher hilfebedürftig? Oder Sie können aus anderem Grund nicht die Person pflegen, um die Sie sich sonst immer kümmern? Dann können Sie die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Das heißt, sie werden vorübergehend von anderen vertreten.
Bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) jährlich haben Sie einen Anspruch auf Ersatzpflege. Hierfür zahlt Ihre Pflegekasse bis zu 1.612 Euro. Für die Ersatzpflege kann auch noch 50 Prozent der Kurzzeitpflege angerechnet werden, sofern Sie für diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben. Dann erhöht sich der bereitgestellte Betrag für die Verhinderungspflege von 1.612 auf 2.418 Euro. Dieser Betrag wird Ihnen zusätzlich zur Sachleistung des entsprechenden Pflegegrades gewährt. Wenn Sie Ihren Anspruch aus der Vehinderungspflege nicht nutzen, verfällt Ihr Anspruch! Voraussetzungen für diese Unterstützung sind:
- Sie müssen aber mindestens in Pflegegrad 2 einstuft sein.
- Sie haben den Pflegebedürftigen vor Ihrer erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt.
Verschiedene Arten
Sie können verschiedene Arten von Verhinderungspflege bei unserer Sozialstation für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen erhalten:
- Tagespflege: Diese bietet sich an, wenn eine intensivere Pflege benötigt wird.
- Häusliche Pflege: Wenn diese für Ihren Angehörigen schon geleistet wird, kann sie entsprechend ausgeweitet werden, indem Mitarbeitende der Sozialstation mehrmals kommen.
- Stundenweise Betreuung: durch eine qualifizierte Ersatzpflegekraft entweder in unseren Betreuungsgruppen oder zu Hause. Sollten Sie lediglich eine Person zur Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, vermitteln wir geschulte Laienhelfer aus unserem Laienhelferkreis.
Haben Sie Fragen zu unserem Angeboten oder auch zur Finanzierung? Dann nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!