Verhinderungspflege
Dazu gehören
- ein Erholungsurlaub,
- eine Erkrankung der Pflegeperson oder
- die Erkrankung eines Angehörigen der Pflegeperson, um die sich die Pflegeperson nun selbst kümmern muss.
- Auch wenn die Pflegeperson einige Tage von der aufopferungsvollen Pflege entspannen möchte, um neue Kräfte für die weitere Pflegetätigkeit zu sammeln, können Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzungen für den Anspruch
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Pflegevertretung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Höhe der Leistung
Ist die Pflegeperson verhindert, besteht für die Dauer von bis zu vier Wochen (28 Kalendertage) je Kalenderjahr ein Anspruch auf Ersatzpflege. Hierfür zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Sachleistung des entsprechenden Pflegegrades gewährt.
Unser Angebot
Tagespflege: Diese kann als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Häusliche Pflege: Bei Verhinderung der Pflegeperson kann die häusliche Pflege entsprechend ausgeweitet werden, so dass ein mehrmaliger Besuch einer Mitarbeiterin der Caritas-Sozialstation erfolgen kann.
Stundenweise Ersatzpflege: Sollten Sie lediglich eine Person zur Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, vermitteln wir geschulte Laienhelfer aus unserem Helferkreis.