Körperpflege
Wenn Sie eine Einstufung bei Ihrer Pflegekasse beantragt haben und diese dann genehmigt wurde, gibt es für Sie mehrere Wahlmöglichkeiten, wie Sie die Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen können. Selbstverständlich sind wir auch für Sie da, wenn Sie keine Leistungen von der Pflegekasse erhalten und unterstützen Sie gerne.
Leistungen der Grundpflege sind beispielsweise
- Hilfe bei der Körperpflege (Waschen, Baden, Duschen)
- An- und Auskleiden
- Durchführung der täglichen Mundpflege, Haar- oder Nagelpflege
- Aufstehen und Mobilisation
- Betten machen, Umbetten, Lagern
- Richten oder Zubereiten von Mahlzeiten und Hilfe beim Essen und Trinken
- Inkontinenzversorgung (Blasen - und Darmentleerung)
- Krankenbeobachtung
Diese Beträge aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährleisten meist nur eine Grundversorgung. Sie können jederzeit mit uns auch mehr Leistungen vereinbaren, die wir mit Ihnen privat abrechnen.
Über Art und Umfang der Leistungen schließen wir mit Ihnen einen Pflegevertrag ab. Dieser enthält auch einen Kostenvoranschlag. So wissen Sie genau, welche Kosten entstehen und welchen Teil die Pflegekasse übernimmt. Unser Angebot erstellen wir für Sie nach bestem Wissen und Gewissen. Das heißt, wir informieren Sie über alle Kosten, die tatsächlich auf Sie zukommen können.
Für die Abrechnung unserer Leistungen sind die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten ausschlaggebend. Sie werden genau in einem Leistungsnachweis erfasst.
Zur Finanzierung stehen ihnen einige Wahlmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Sachleistung (reine Pflegeleistung):
Die Kosten für diese Leistungen übernimmt also bei einer Einstufung in eine Pflegestufe die Pflegekasse als sogenannte Pflegesachleistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen:
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 724,- Euro
- Pflegegrad 3: 1.363,- Euro
- Pflegegrad 4: 1.693,- Euro
- Pflegegrad 5: 2.095,- Euro
2. Kombination von Sachleistung und Pflegegeld:
Dabei erbringt die Sozialstation nur einen Teil der Pflegesachleistungen für den Pflegebedürftigen, den anderen Teil übernehmen die Angehörigen, zum Beispiel je zu 50 Prozent. Von der Kasse wird dann das anteilig zustehende Pflegegeld ausgezahlt. Der Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, in welcher Kombination er Sach- und Geldleistung in Anspruch nimmt.
3. Pflegegeld:
Nimmt der Pflegebedürftige weder die Pflegesachleistung noch die Kombination aus Sach- und Geldleistung in Anspruch, steht ihm je nach Pflegegrad folgendes Pflegegeld zu:
- Pflegegrad 1: keinen Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 316.- Euro
- Pflegegrad 3: 545.- Euro
- Pflegegrad 4: 728.- Euro
- Pflegegrad 5: 901.- Euro
Zusätzliche Förderungen bei Betreuung :
Verhinderungspflege:
Das Pflegeversicherungsgesetz gibt pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, Leistungen zu bekommen, wenn diese verhindert sind. Der Grund für die Verhinderung der Pflegeperson ist unbedeutend. Es kann sich z.B. um einen Erholungsurlaub, eine Erkrankung der Pflegeperson oder die Erkrankung von Angehörigen der Pflegeperson, um die sich die Pflegeperson nun selbst kümmern muss, handeln.
Wenn man einen Antrag dafür bei der zuständigen Pflegekasse stellen möchte, ist jedoch Voraussetzung: Die Pflegeperson muss (nach § 39 des Pflege-Versicherungsgesetzes) den pflegebedürftigen Menschen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Hierfür bezahlt die Pflegekasse 1.612 € pro Jahr. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Sachleistung der entsprechenden Pflegestufe gewährt. Diese Leistungen können am Stück in Anspruch genommen werden, aber auch auf verschiedene Tage aufgeteilt werden. So kann ein Angehöriger die pflegebedürftige Person z.B. in unserer Tagesbetreuung, stundenweise zu Hause oder in der Gruppe betreuen lassen. Und diese Zeit kann er selbst für etwa Einkäufe, Arztbesuche oder zur eigenen Erholung nutzen.
Kurzzeitpflege:
Diese ist eine befristete Form des stationären Aufenthalts, wenn zum Beispiel Senioren nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in ihren eigenen vier Wänden zurechtkommen. Bis sie vollständig genesen sind, können sie in einer Einrichtung einen Platz in Anspruch nehmen.
Aber auch Familienmitglieder profitieren von dieser Kurzzeitpflege. Wer seine Angehörigen pflegt und gern einmal in Urlaub fahren möchte, erfährt dadurch die notwendige Entlastung. Wir empfehlen in diesem Fall eine Anfrage bei der Pflegekasse, die sich an den Kosten beteiligen. Bis zu 1.774 € jährlich können dabei in Anspruch genommen werden.